Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Waren der SANGI Europe GmbH

Leopoldstrasse 244, D-80807 München, Deutschland
                   Handelsregister AG München / HRB 256774

Präambel

SANGI Europe GmbH (nachfolgend „SANGI“) ist eine deutsche Tochtergesellschaft der SANGI CO., LTD. mit Sitz in Japan. Diese ist zugleich Herstellerin der von SANGI angebotenen und vertrie¬benen Dentalprodukte (nachfolgend „Waren“).

1. Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote SANGIs erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Kaufverträge, die SANGI mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“; zusammen die „Parteien“) über die von SANGI angebotenen Waren schließt. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) AGB des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SANGI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SANGI auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers oder eines Dritten gelten nur, wenn SANGI dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Hierbei und im Folgenden genügt zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung per Telefax oder per Email, sofern dieser das unterschriebene Dokument angehängt ist, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per einfacher Email, nicht ausreichend.

2. Vertragsschluss

(1) Die Angebote von SANGI sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. SANGI behält sich insbesondere das Recht vor, gegenüber dem Käufer angemessene technische und gestalterische Abweichungen von den von SANGI bereitgestell¬ten schriftlichen oder elektronischen Produktinformationen (z.B. Kataloge, Broschüren oder sonsti¬ge Produktbeschreibungen, einschließlich Illustra¬tionen, Inhaltsangaben, Berechnungen und Produktproben) zu machen, sowie Modell-, Design- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung vorzunehmen.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SANGI berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Aufgabe der Bestellung anzunehmen.
(3) Die Annahme der Bestellung gilt fünf Tage nach Eingang des Angebots als erklärt, sofern SANGI das Angebot nicht innerhalb dieser fünf Tage ablehnt; eine schriftliche Angebotsbestätigung wird von SANGI nicht erteilt.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SANGI und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag zwischen SANGI und dem Käufer (nachfolgend „Kaufvertrag“) einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von SANGI vor Abschluss des Kaufvertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(5) SANGI behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Logos, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von SANGI weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SANGI diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages führen.
(6) Dem Käufer ist bekannt, dass SANGI Inhaberin von Markenrechten ist, die auch für die Produktbe-zeichnungen der Waren verwendet werden. Jegliche Nutzung der Markenrechte SANGI‘s, die über die Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung durch SANGI.

3. Qualität und Beschaffenheit der Ware

Angaben von SANGI zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und sonstige technische Daten) sowie deren Darstellung durch SANGI (z.B. in Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine ge¬naue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Preise

(1) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von SANGI. Die Preise gelten für den in den gemäß Ziffer 2 Absatz (3) akzeptierten Aufträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Wenn zwischen Kaufvertragsschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich anfallen, ist SANGI berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise SANGIs zugrunde liegen und die Lieferung der Waren erst mehr als vier Monate nach Kaufvertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise SANGIs. Sofern die Preissteigerung 15% übersteigt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5. Zahlung
(1) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, soweit etwas anderes weder schriftlich noch in diesen AGB vereinbart ist. Für die Recht-zeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs bei SANGI maßgeblich.
(2) Wechsel und Schecks werden von SANGI nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
(3) Erteilt der Käufer SANGI eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat (SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift), erfolgt die Lastschrift 10 Tage nach Rechnungsstellung. Die Frist für die Vorankündigung der Lastschrift beträgt bei erstmaliger Lastschrift fünf Tage und bei allen nachfolgenden Lastschriften zwei Tage und gilt als vereinbart.
(4) Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB regelmäßig veröffentlichten Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5) SANGI ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihr nach Abschluss des Kaufvertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung SANGI's durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, weil bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder gar Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird. Darüber hinaus ist SANGI berechtigt, in einem solchen Fall Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig zu stellen und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurückzutreten.
6. Aufrechnung und Abtretung
(1) Dem Käufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer zudem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Waren bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer 11 Absatz (4) unberührt.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu SANGI ohne deren vorherige Zustimmung an Dritte abzutreten.
7. Lieferung und Leergut
(1) Die Lieferung der Waren erfolgt ab Lager. Die Lieferpflicht steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt, wenn nichts abweichendes vereinbart ist, durch SANGI nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(3) SANGI ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, SANGI erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(4) Der Käufer ist verpflichtet, SANGI Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe bei Anlieferung von SANGI's Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kann SANGI nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und Schadenersatz in Geld verlangen.
(5) Die übrige Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden Eigentum des Käufers; die Rücknahme durch SANGI ist ausgeschlossen. Die Entsorgung erfolgt allein auf Kosten des Käufers.
8. Lieferfrist und -verzug
(1) Sofern nicht schriftlich im Einzelnen vereinbart oder von SANGI bestätigt, beträgt die Lieferfrist in der Regel eine Woche ab gemäß der Regelung in Ziffer 2 Absatz 3 erfolgten Annahme. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn SANGI die Waren innerhalb der Frist an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte übergibt.
(2) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind SANGI rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
(3) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß nachstehendem Absatz (4) vorliegt, so hat der Käufer SANGI schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von SANGI schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
(4) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von SANGI zu vertretenen Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie dem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß Ziffer 7 Absatz (1) entbinden SANGI für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- und Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen SANGI auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Waren nicht zuzumuten ist, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten.
(5) SANGI kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen SANGI gegenüber nicht nachkommt.
(6) Gerät SANGI mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung SANGI's auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 14 beschränkt.
9. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz SANGIs in 80807 München, Deutschland, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Übergabe der Waren (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SANGI noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem SANGI versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch SANGI betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrags der zu lagernden Waren pro abgelaufene Woche. Bei Lagerung durch einen Dritten hat der Käufer die tatsächlich anfallenden Kosten pro abgelaufener Woche zu tragen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
(4) Die Waren werden stets unversichert versendet. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
(a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und
(b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Innenverpackung) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit zu überprüfen.
(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
(a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des dritten Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehendem Absatz (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
(b) Die Rüge muss SANGI innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Eine nur fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus.
(c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
(d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch SANGI, ihren Lieferanten oder von ihr beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Absatz (1) (a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet oder weiterveräußert.
(4) Nicht nach vorstehenden Regelungen form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
11. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Sofern nichts anderes schriftlich von SANGI vereinbart wurde, nimmt SANGI in keinem Fall Waren zurück, es sei denn, es liegt ein Sachmangel vor.
(2) Auf Verlangen SANGI's sind die beanstanden Waren frachtfrei an SANGI zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SANGI die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Waren sich an einem anderen Ort als dem bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist SANGI nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) SANGI ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden SANGIs, kann der Käufer unter den in Ziffer 14 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(6) Die Gewährleistung hierunter entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung SANGIs die Waren ändert oder durch Dritte ändern lässt.
12. Verbraucherbeschwerden
Der Käufer informiert SANGI unverzüglich über alle bei ihm erhobenen Verbraucherbeschwerden mit Ausnahme von Beschwerden, die auf Fehlgebrauch oder Fehlbedienung der Waren zurückzuführen sind. Verkauft der Käufer die Waren selbst an Verbraucher, so soll er die betreffenden Waren nach Möglichkeit an SANGI zurücksenden. Wenn eine solche Benachrichtigung oder Rücksendung von Waren erfolgt ist, wird SANGI die betreffenden Waren unverzüglich untersuchen und dem Käufer Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Beilegung der Beschwerden verwenden kann, und die Parteien vereinbaren, bei der Lösung des Problems zusammenzuarbeiten. SANGI wird nur solche Beschwerden selbst bearbeiten, die direkt an SANGI übermittelt wurden. Die Ziffern 10 und 11 bleiben unberührt.
13. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen SANGIs gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die vertriebenen Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von SANGI an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von SANGI. Die Waren sowie die nach dieser Ziffer an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden nachfolgend „Vorbehaltswaren“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltswaren unentgeltlich für SANGI.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an SANGI ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltswaren treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltswaren entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. SANGI ermächtigt den Käufer widerruflich, die an SANGI abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung SANGIs einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in Ziffer 5 Absatz (5) kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann SANGI die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten SANGI gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat der Käufer SANGI auf ihr Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und SANGI die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltswaren zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum SANGI's hinweisen und SANGI hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SANGI die in diesem Zusammenhang zustehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber SANGI.
(7) SANGI wird die Vorbehaltswaren sowie die an ihre Stelle tretenden Gegenstände auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern durch SANGI die bei ihm noch befindlichen Vorbehaltswaren herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltswaren an SANGI abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltswaren durch SANGI liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

14. Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung SANGIs auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 14 beschränkt.
(2) SANGI haftet nicht
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
 soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Waren ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit SANGI gemäß Ziffer 14 Absatz (2) dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SANGI bei Kaufvertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Waren sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht SANGIs für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,00 beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen SANGIs.
(6) Soweit SANGI medizinische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen der Ziffer 14 gelten nicht für die Haftung SANGIs wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

15. Reputationsschutz
Der Käufer verpflichtet sich, alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um Preissenkungen von Verbraucherpreisen, übermäßig grelle Werbung und Anzeigen oder jede andere Werbeaktivität zu vermeiden, die nicht geeignet ist, den hohen Ruf von SANGI‘s Hydroxyapatit-Bestandteil nano<mHAP®> in den Waren oder SANGI’s Marken APAGARD®, APADENT® oder APAPRO® zu wahren und die das qualitativ hochwertige Markenimage der Waren beeinträchtigen könnte. Soweit ein Schaden nicht durch unangemessene Informationen oder fehlerhafte Kommunikation des Käufers verursacht wird, ist dieser nicht für die Handlungen Dritter verantwortlich, die solche unangemessenen Aktivitäten durchführen. Er verpflichtet sich jedoch, SANGI über jedes Vorkommnis zu informieren, das dem Käufer bekannt wird, und nach bestem Wissen und Gewissen mit SANGI zusammenzuarbeiten, um das Problem zu lösen.Wenn der Käufer die Ware nicht an Verbraucher verkauft, verpflichtet er sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die vorstehenden Verpflichtungen gegenüber seinen eigenen Vertragspartnern durchzusetzen.

16. Schlussbestimmungen
(1) 80807 München, Deutschland ist für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertragsverhältnis Gerichtsstand. SANGI kann aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
(4) Die im Rahmen dieses Kaufvertrags über den Käufer bekannt gewordenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung dieses Kaufvertrags und in Übereinstimmung mit den aktuellen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet.
(5) Sofern beide Sprachfassungen dieser AGB voneinander abweichen, hat die deutsche Sprachfassung Vorrang.


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